§ 125 – Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig für die Unternehmen des Bundes, normal normal für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind, normal normal für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes, normal normal für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich, normal normal für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige, normal normal für Personen, die a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind, normal normal b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind, normal normal normal alpha normal normal für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt, normal normal für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind, normal normal für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind. normal normal normal arabic (2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig für das Bundeseisenbahnvermögen, normal normal für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, normal normal für die Unternehmen, a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind, normal normal b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und normal normal c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, normal normal normal alpha normal normal für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen, normal normal für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs. normal normal normal arabic (3) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. (4) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.
Kurz erklärt
- Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig für Bundesunternehmen, die Bundesagentur für Arbeit und bestimmte versicherte Personen, einschließlich Zivilschutzmitarbeiter.
- Sie deckt auch die Deutsche Bahn AG und deren ausgegliederte Unternehmen ab, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.
- Der Bund kann für einzelne Unternehmen der Berufsgenossenschaft beitreten oder austreten, was vom zuständigen Bundesministerium entschieden wird.
- Unternehmen in selbständiger Rechtsform können in die Zuständigkeit der Unfallversicherung übernommen werden, wenn der Bund überwiegend beteiligt ist.
- Die Übernahme kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, und tritt zu Beginn des nächsten Kalenderjahres in Kraft.